Lokal

Nun selbst angeklagt: Drogenkauf im Zentrum von Falschaussage

08.05.2026 • 16:00 Uhr
Nun selbst angeklagt: Drogenkauf im Zentrum von Falschaussage
Im Wesentlichen zeigt sich der Angeklagte geständig. Frick

In einem Strafverfahren soll ein 29-Jähriger zu Gunsten des damals Angeklagten gelogen haben. Nun muss er sich selbst vor Gericht verantworten.

“Niemanden zu Unrecht belasten. Nichts beschönigen. Eine Falschaussage wäre gerichtlich streng strafbar.”

Jeder Zeugeneinvernahme geht eine umfangreiche Belehrung voraus. Wer zum Vor- oder Nachteil der angeklagten Person lügt oder wichtige Informationen vorsätzlich verschweigt, setzt sich dem Risiko aus, selbst vor Gericht zu landen.

Unterschiedliche Mengen

Der 29-jährige Angeklagte muss sich im Schwurgerichtssaal des Landesgerichts Feldkirch dieser Situation stellen. Er soll letzten Juni eine Falschaussage getätigt und so den damals Angeklagten – und schließlich Verurteilten – begünstigt haben. Der 29-Jährige habe abgestritten, dass der damals Angeklagte ihm 470 Gramm Cannabiskraut und 40 Gramm Kokain verkauft hat.

Seine neuerliche Aussage klingt etwas anders: Der Verurteilte habe ihm Cannabiskraut verkauft. Das seien allerdings höchstens zehn Gramm gewesen. Kokain sei nicht im Spiel gewesen.

Als Zeuge wird der gleichaltrige Verurteilte einberufen. Da dieser für die entsprechende Thematik bereits schuldig gesprochen wurde, entstehe für ihn laut Gericht keine neuerliche Belastung. Im Kern deckt sich die Aussage des Zeugen mit jener des Angeklagten. Auf Nachfrage zu den unterschiedlichen Mengenangaben bei Polizei und vor Gericht erzählt der Zeuge eine neue Version. Er habe vor der Polizei nicht von 470 Gramm Cannabiskraut gesprochen, sondern von “maximal 50 Gramm”. Die Beamten sollen dies falsch verstanden haben.

Schuldspruch

Letztlich glaubt das Gericht jedoch der ursprünglichen Version. Richter Theo Rümmele verkündet entsprechend einen Schuldspruch im Sinne des Strafantrags. Der Angeklagte muss eine Geldstrafe in Höhe von 1200 Euro (300 Tagessätze zu vier Euro) bezahlen. Seine Unbescholtenheit und das Geständnis hinsichtlich des Drogenkaufs wertet das Gericht mildernd. Erschwerend wirkt das Zusammenkommen von zwei Vergehen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Rechtsmittel. Der Angeklagte ist nicht anwaltlich vertreten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.