Reflexartig geschlagen: 39-Jährige muss sich vor Gericht verantworten

Wegen eines Beziehungsstreits wird die Polizei gerufen. Nach einem unbedachten Moment findet sich eine 39-Jährige wegen zwei Vergehen vor Gericht wieder.
Freitag, kurz vor Mittag: Die 39-jährige Angeklagte sitzt in sommerlichem Outfit im Gerichtssaal. Neben ihr sind nur die Richterin und der Staatsanwalt anwesend, Mindestbesetzung sozusagen. Dennoch wird die Angelegenheit mit der angemessenen Ernsthaftigkeit behandelt. Der Angeklagten werden Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung vorgeworfen, wobei beide Vergehen beim Versuch blieben.
Schlag gegen Polizisten
Die 39-Jährige zeigt sich zu den Vorwürfen vollinhaltlich geständig. Ihr Ex-Freund habe angesichts einer Beziehungskrise die Polizei eingeschalten. Laut ihrer Geschichte habe er etwas mit ihr besprechen wollen. Als sie bei ihm eintraf, soll die Polizei ebenfalls vorgefahren sein.
“Ich war so perplex. Ein erwachsener Mann braucht die Polizei”, erzählt sie kopfschüttelnd. Was Grundlage des Streits war, geht in der Gerichtsverhandlung nicht hervor. Wie Richterin Sabrina Tagwercher mehrmals erwähnt, sind die weiteren Angelegenheiten mit dem Ex-Freund nicht Verfahrensgegenstand.
Im Kern betrifft die Anklage vor allem eine Szene: Ein Polizist habe mit der Angeklagten sprechen wollen. Dabei soll er sie an der Schulter zurückgehalten haben. Sie habe ihm dann die Hand weggeschlagen – kräftig, wie der Polizist als Zeuge bestätigt. Zwei Kollegen haben laut der Frau eingegriffen.
Das Urteil
Die Richterin verkündet einen Schuldspruch und verhängt eine Geldstrafe von 5760 Euro (240 Tagessätze zu 24 Euro). Die Hälfte der Strafe ist bedingt.
Mildernd wertet das Gericht die Unbescholtenheit der Angeklagten, das Geständnis, die Gewalt im untersten Bereich und dass Taten beim Versuch blieben. Erschwerend wirken das Zusammenkommen von zwei Vergehen.
Die Richterin betont, dass ein Zeichen nach außen gesetzt werden müsse. Polizisten stellen sich in ihrem Beruf ständig gefährlichen Situationen. Das müsse gesehen werden. Ähnlich hatte bereits der Staatsanwalt argumentiert. Der vorliegende Fall sei allerdings nicht gravierend.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.