Nach Fahrt mit falschem Führerschein: Nun doch Schuldspruch

37-Jähriger fuhr mit gefälschtem polnischen Führerschein. Landesgericht sprach ihn frei. Berufungsgericht verurteilte Unbescholtenen rechtskräftig zu teilbedingter Geldstrafe.
Bei einer Verkehrskontrolle in Dornbirn wurde der Autofahrer mit einem gefälschten polnischen Führerschein erwischt. In der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch wurde der unbescholtene Angeklagte überraschend vom Vorwurf des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden im Zweifel freigesprochen.
Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) gab aber der Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch Folge und hob den Freispruch auf. Das Berufungsgericht ordnete keine neue Verhandlung mit einem anderen Richter am Landesgericht an. Stattdessen entschied der OLG-Richtersenat gleich selbst und fällte einen Schuldspruch.
In zweiter Instanz wurde der Österreicher türkischer Herkunft wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer teilbedingten Geldstrafe von 720 Euro (180 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 360 Euro. Die anderen 360 Euro wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil ist nun rechtskräftig.
Für Führerschein nach Polen
Die mögliche Höchststrafe wäre zwei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte Geldstrafe entspricht drei Monaten Haft.
Die Berufungsrichter waren davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass es sich bei seinem polnischen Führerschein um eine Fälschung handelt.
Der Angeklagte behauptete vor Gericht, er sei gutgläubig davon ausgegangen, dass es sich um einen echten polnischen Führerschein handelt. Schließlich habe er ja den Führerschein in Polen gemacht. Die Fahrschule in Polen müsse ihn betrogen haben.
Lügengebäude
Der 37-Jährige gab zu Protokoll, er habe die Führerscheinprüfung in Vorarlberg nicht bestanden. Daraufhin sei er nach Polen gereist und habe dort bei einer Fahrschule mithilfe eines Dolmetschers Unterricht genommen und letztlich die Prüfung bestanden.
Allerdings konnte der 37-jährige Angeklagte dazu keine Unterlagen vorweisen. Er wusste nicht einmal, in welcher polnischen Ortschaft er den Führerscheinkurs absolviert haben will. Auch den Namen der polnischen Fahrschule konnte der in Vorarlberg lebende Mann nicht angeben.
Freispruch im Zweifel
Dennoch fällte der Feldkircher Erstrichter mangels Schuldbeweisen im Zweifel einen Freispruch. Die Feldkircher Staatsanwältin Julia Berchtold sprach am Landesgericht vom üblichen Lügengebäude in derartigen Fällen. Der Angeklagte habe den gefälschten Führerschein wohl im Internet bestellt.