Scheingeschäftsführer wollte 154.000 Euro

Kein Honorar für ohne ihn abgewickelte Projekte. Denn Gerichte erklärten Vereinbarung zwischen Baumeister und Bauträgerfirma für ungültig.
Der klagende Baumeister stellte der beklagten Bauträgerfirma seine Gewerbeberechtigung für das Bauträgergewerbe zur Verfügung. Der Kläger wurde gegenüber der Gewerbebehörde als gewerbe- und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauträgerfirma eingesetzt, ohne in dem Unternehmen tätig zu sein. Vereinbart wurde, dass er als Gegenleistung bei Bauvorhaben mit der Bauleitung und/oder der Planung beauftragt wird.
Bei zwei Bauvorhaben wirkte der Kläger nach den gerichtlichen Feststellungen mit und wurde dafür entlohnt. Vor seiner Ablöse als Geschäftsführer wurden zwei weitere Bauprojekte ohne ihn abgewickelt. Dafür forderte der sich auf den Verstoß gegen die Vereinbarung berufende Kläger in einem Zivilprozess 154.000 Euro als Honorare, allerdings vergeblich.
OGH wies Revision des Klägers zurück
Seiner Klage gab das Landesgericht Feldkirch zunächst zwar statt. Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) hob aber das Urteil auf und ordnete eine Ergänzung des Verfahrens in Feldkirch an. Daraufhin schloss sich das Landesgericht im zweiten Rechtsgang der OLG-Rechtsansicht an und wies die Klage ab. Das OLG bestätigte das Feldkircher Urteil. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies dann in dritter und letzter Instanz die ordentliche Revision des Klägers gegen das Innsbrucker OLG-Urteil rechtskräftig zurück.
Kein Entgelt
Denn die Vereinbarung zwischen dem Scheingeschäftsführer und dem Bauträgerunternehmen wurde von den Zivilgerichten für nichtig und damit für ungültig erklärt. Weil mit der Einsetzung des Scheingeschäftsführers gegen die Gewerbeordnung verstoßen worden sei. Zum rechtlichen Schutz von Kunden und Lieferanten dürften keine derartigen Umgehungen vorgenommen werden, heißt es in der OGH-Entscheidung. Der pro forma ernannte Geschäftsführer sei im Betrieb nicht aktiv tätig gewesen. Vor allem habe er keine Kontrolltätigkeiten vorgenommen. Er habe lediglich die erstellte Jahresbilanz unterschrieben. Deshalb, so das Höchstgericht in Wien, stehe dem Scheingeschäftsführer kein Entgelt aus der ungültigen Vereinbarung zu.
Das Landesgericht ließ eine ordentliche Revision zu, weil zu einer erheblichen Rechtsfrage über Vereinbarungen mit Scheingeschäftsführern keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Der Oberste Gerichtshof wies aber die Revision zurück, weil es sehr wohl bereits OGH-Rechtsprechung und damit gar keine erhebliche ungelöste Rechtsfrage gebe.