Erfrorene Finger sind nicht unfallversichert

Die erfrorenen Finger eines Bergsteigers mussten teilamputiert werden. Seine Unfallversicherung muss nichts bezahlen, weil kein Unfall vorliegt, urteilte auch das Berufungsgericht.
Beim Abstieg vom mit 6100 Metern höchsten Berg Nordamerikas, dem Denali in Alaska, vormals Mount McKinley, seien ihm im Juli 2022 bei rund 20 Celsius-Minusgraden und kaltem Wind während von anderen Expeditionsteilnehmern ausgelösten Wartezeiten der Mittel- und der Ringfinger der rechten Hand teilweise abgefroren. Das sagte der 64-jährige Kläger, der nach eigenen Angaben auch schon den Mount Everest bestiegen hat. Die beiden erfrorenen Finger hätten danach teilamputiert werden müssen. Deshalb könne er seine Arztpraxis in Vorarlberg nicht mehr betreiben und sei inzwischen Rentner.
Berufung ohne Erfolg
Der klagende Hochalpinist fordert in einem Zivilprozess wegen seiner Teilinvalidität von seiner privaten Unfallversicherung bislang erfolglos 68.000 Euro. Das Landesgericht Feldkirch wies seine Klage an. Seiner Berufung gab das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) nun keine Folge. Der Kläger kann sich noch mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof wenden.
Die Gerichte schlossen sich der Argumentation von Beklagtenvertreterin Lisa Marie Ramsauer-Mitteregger von der Kanzlei Horst Lumper an: Es liege nach den Versicherungsbedingungen kein Unfall vor. Deshalb sei die von ihr vertretene Unfallversicherung nicht leistungspflichtig.
Urteil des OLG
Es habe ein allmählich und kein plötzlich von außen auf den Kläger einwirkendes Ereignis und damit keinen Unfall gegeben, heißt es im OLG-Urteil. Dass es beim Abstieg vom Gipfel zu Verzögerungen durch Gruppenmitglieder kommen könne, sei vorhersehbar. Der Alpinist sei keineswegs hilflos gewesen, zumal er sich eine zusätzliche Jacke angezogen habe. Erfrierungen seien nur als Folge eines Unfalls versichert, etwa nach einem Absturz.
Für den Klagsvertreter hingegen liegt sehr wohl ein Unfall vor, weil ein Ereignis von außen plötzlich auf seinen Mandanten eingewirkt habe. Zudem sei Höhenbergsteigen ausdrücklich in der Polizze von 2014 als versichert angeführt. Sein Mandant sei im Winter 2021/22 im Internet auf eine Informationsbroschüre der beklagten Unfallversicherung gestoßen. Dabei seien auch Erfrierungen erwähnt worden.
Die Informationsbroschüre habe nichts mit dem Versicherungsprodukt des Klägers zu tun, erwiderte Beklagtenvertreterin Ramsauer-Mitteregger. Auch die Gerichte meinten, dass sich die Broschüre ausdrücklich nur an Versicherungsnehmer aus Italien wende.