Häusliche Gewalt gegen Wehrlose

Der Angeklagte misshandelte monatelang seine damalige Lebensgefährtin, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist.
Wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung wurde der unbescholtene Angeklagte am Mittwoch am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von neun Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 3600 Euro (360 Tagessätze zu je 10 Euro) verurteilt. Für die Verfahrenskosten hat der 40-Jährige dem Gericht 300 Euro zu überweisen.
Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richter Theo Rümmele ist nicht rechtskräftig. Der von Karoline Rümmele verteidigte Angeklagte akzeptiert die Entscheidung. Der Staatsanwalt nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Das Opfer war eine wegen ihrer Gebrechlichkeit wehrlose Person. Deshalb betrug der Strafrahmen nicht bis zu drei Jahre Gefängnis, sondern ein bis zehn Jahre.
Wöchentlich Schläge, Stöße und Tritte
Nach den gerichtlichen Feststellungen schlug, stieß oder trat der Angeklagte aus dem Bezirk Feldkirch seine damalige Lebensgefährtin zwischen Anfang und August 2021 im Schnitt einmal in der Woche. Dabei wurde die Frau mehrmals leicht verletzt. Die Frau befand sich in Pflegestufe fünf und war auf den Rollstuhl und auf Krücken angewiesen.
Beim letzten Vorfall versetzte der Angeklagte dem Urteil zufolge im Beisein seines minderjährigen Sohnes seiner Partnerin zwei Kopfstöße und verletzte sie dabei leicht.
Der Angeklagte bekannte sich schuldig. Weil der Arbeiter geständig sei, habe von einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe abgesehen werden können, sagte Richter Rümmele. Ansonsten wäre eine teilbedingte Haftstrafe zu verhängen gewesen. In derartigen Verfahren sei ohne Geständnis der Nachweis der Schuld oft schwierig zu erbringen, merkte der Vorsitzende des Schöffensenats an.
Mildernd gewertet wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Alkoholisierung. Der Angeklagte sagte, er habe sein Alkoholproblem inzwischen in den Griff bekommen. Er benötige auch keine Bewährungshilfe.