Vorarlberg

Notwehr: Bierflasche auf Kopf geschlagen

18.03.2025 • 15:33 Uhr
Notwehr: Bierflasche auf Kopf geschlagen
Der Verteidiger des Angeklagten beantragte einen Freispruch. Hartinger

Staatsanwaltschaft stellte Strafverfahren ein, klagte aber verletztes Opfer und dessen Lebensgefährtin an.

Bei einer privaten Party im Bregenzerwald schlug ein 27-Jähriger mit einer Bierflasche auf den Kopf eines anderen 27-Jährigen. Durch den Schlag wurde der Geschlagene nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Feldkirch leicht verletzt. Die Strafverfolgungsbehörde ging davon aus, dass der angegriffene 27-Jährige in Notwehr mit der Bierflasche zugeschlagen hat. Deshalb stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein.

Anklage erhoben wurde aber gegen den durch den Flaschenschlag verletzten 27-Jährigen. Weil er unmittelbar vor dem Vorfall den anderen 27-Jährige mit einer Krücke und Faustschlägen leicht verletzt haben soll.

Falsche Beweisaussage

Am Bezirksgericht Bezau wurde der zur Tatzeit mit rund zwei Promille alkoholisierte Angeklagte rechtskräftig wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Angeklagt wurde auch die Lebensgefährtin des Verurteilten, wegen falscher Beweisaussage. Demnach soll die 20-Jährige vor der Polizei als Zeugin bewusst wahrheitswidrig angegeben haben, ihrem Freund seien mit der Bierflasche vier bis fünf Schläge auf den Kopf versetzt worden. Zudem soll sie fälschlicherweise behauptet haben, der 27-Jährige habe nach den Schlägen auf ihren auf dem Boden liegenden Lebensgefährtin eingetreten.

Verhandlung vertagt

Im Strafprozess am Landesgericht Feldkirch erging am Dienstag noch kein Urteil. Richter Marco Mazzia vertagte die Verhandlung.

Verteidiger Bernhard Schwendinger beantragte einen Freispruch. Seine Mandantin sagte, sie sei nicht schuldig. Die Angeklagte blieb bei ihrer Darstellung.

Andere Zeugen sagten allerdings, sie hätten nur einen Schlag mit der Bierflasche gesehen und keinen Tritt.

Allerdings bestätigte vor Gericht ein Zeuge, der von der Polizei noch nicht befragt worden war, die Angaben der Angeklagten. Dabei handelt es sich um den 24-jährigen Gastgeber der strafrechtlich relevant gewordenen Party.