Kündigung als Folge des Ukraine-Kriegs

Russland-Verkaufsleiterin erhielt Dienstgeberkündigung, weil Vorarlberger Unternehmen sich aus russischem Markt zurückzog. Gekündigte klagt Ex-Arbeitgeber in Arbeitsprozess.
Nach dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zog sich das große Vorarlberger Industrieunternehmen aus dem russischen Markt zurück.
Kündigung und Klage
Im Oktober 2022 erhielt die Russland-Verkaufsleiterin des Unternehmens eine Dienstgeberkündigung. Weil es keinen zu bearbeitenden Markt mehr in Russland gebe, wie der Geschäftsführer des Unternehmens am Freitag im anhängigen Arbeitsprozess am Landesgericht Feldkirch zu Protokoll gab. Wegen der mangelhaften Deutsch- und Englischkenntnisse der Russisch sprechenden Mitarbeiterin und anderer Probleme habe es für sie keine andere Verwendung im Unternehmen gegeben.
Die ehemalige Regionalverantwortliche bekämpft am Arbeitsgericht die Kündigung durch den Dienstgeber. Dabei argumentiert die 59-Jährige mit Sozialwidrigkeit und Altersdiskriminierung. Sie habe keinen vergleichbaren Job mit ähnlich gutem Einkommen gefunden und sich mehrfach erfolglos beworben, auch wegen ihres Alters, sagt die Klägerin.
Fortsetzungsantrag
Der Arbeitsprozess ist bereits seit 2022 anhängig. Die Verhandlung am Freitag war noch nicht die letzte. In der Verhandlung im April 2024 wurde ein dreimonatiges Ruhen des Verfahrens vereinbart. Danach stellte die Klägerin einen Fortsetzungsantrag.
Damit platzte die im April 2024 getroffene Vereinbarung zur Beendigung des Rechtsstreits. Die Streitparteien hatten sich ursprünglich darauf geeinigt, dass das beklagte Unternehmen der Klägerin als Abgangsentschädigung netto 69.000 Euro bezahlt. Beklagtenvertreter Manfred Schnetzer sagte eine Bruttozahlung über 95.000 Euro zu. Das komme einem Bruttojahresgehalt gleich. Die Bruttozahlung entspricht nach Berechnung des Unternehmens 69.000 Euro netto.
Vergleichsverhandlungen gescheitert
Klagsvertreter Clemens Achammer erwiderte am Freitag, nach den Berechnungen des von ihm beauftragten Steuerberaters würden von einer Bruttozahlung von 95.000 Euro nach Abzügen von Steuern und einer möglichen Rückzahlung des bezogenen Arbeitslosengelds netto nur zwischen 40.000 und 45.000 Euro verbleiben. Das sei zu wenig, auch wegen eines drohenden Pensionsschadens.
Für einen Vergleich erhöhte Achammer am Freitag die Forderung auf netto 95.000 Euro. Diese Nettosumme müsste der Ex-Arbeitgeber garantieren. Der Geschäftsführer sprach von einer überhöhten Forderung, die gegenüber den Mitarbeitern nicht zu rechtfertigen sei. Daher scheiterten auch die neuerlichen Vergleichsgespräche.