Vorarlberg

Stehlende Prostituierte: Strafe stark verringert

24.04.2025 • 07:00 Uhr
Stehlende Prostituierte: Strafe stark verringert
Die Angeklagte wechselte zwischenzeitlich den Job. Canva

30-Jährige bestahl einen Kunden. Nach ihrer Verurteilung ist sie in einem anderen Beruf mit weit geringerem Einkommen beschäftigt. Deshalb wurde ihre Geldstrafe drastisch reduziert.

Die damalige Escortdame stahl nach den gerichtlichen Feststellungen in Dornbirn einem Kunden zwei Uhren im Wert von 31.000 Euro.

Schadenersatz zahlen

Wegen des Vergehens des schweren Diebstahls wurde die Angeklagte in der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von sechs Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 25.200 Euro (210 Tagessätze zu je  120 Euro) verurteilt. Zudem wurde sie dazu verpflichtet, dem bestohlenen Kunden als Schadenersatz 31.000 Euro zu bezahlen.

Das erstinstanzliche Urteil wurde von der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch akzeptiert und deshalb rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe wäre drei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht neun Monaten Haft.

Job gewechselt

Nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung beantragte die 30-Jährige bei der für ihr Verfahren zuständigen Strafrichterin eine nachträgliche Herabsetzung ihrer Geldstrafe, mit Erfolg. Die Verurteilte berichtete, sie sei nicht mehr als Prostituierte tätig und verfüge deshalb nicht mehr über ein monatliches Einkommen von 6000 Euro. Mittlerweile arbeite sie in den Niederlanden in einer Firma und verdiene netto nur noch rund 1700 Euro. Dazu legte sie dem Gericht einen Lohnzettel vor.

Die Richterin beschloss daraufhin, bei der Geldstrafe die Höhe des einzelnen Tagessatzes von 120 auf 7 herabzusetzen. Die nachträglich verringerte, neue Geldstrafe beläuft sich damit nur noch auf 1470 Euro (210 Tagessätze zu je 7 Euro). Die dem Gericht zu bezahlende Geldstrafe wurde also um 23.730 Euro reduziert.

Beschwerde eingelegt

Geldstrafen sind abhängig vom Ausmaß der Schuld, bemessen mit der Anzahl der Tagessätze, und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Höhe des einzelnen Tagessatzes) des Straftäters. Das finanzielle Existenzminimum darf nicht angetastet werden.

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legte gegen den Beschluss des Landesgerichts Beschwerde ein. Weil das neue Nettoeinkommen der Verurteilten nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörde rund 1800 Euro ausmacht. Deshalb sei ein Tagessatz von 10 Euro angemessen. Damit würde die Geldstrafe 2100 Euro (210 Tagessätze zu je 10 Euro) betragen.

Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) gab der Beschwerde der Staatsanwaltschaft aber keine Folge. Der OLG-Beschluss kann nicht bekämpft werden.