Haftstrafe für Drogenabhängigen reduziert

Bei Prozesswiederholung gingen neue Richter von 500 und nicht mehr von 750 Gramm Kokain aus.
War der Angeklagte am Verkauf von 750 oder 500 Gram Kokain beteiligt? Diese Frage ließ der Oberste Gerichtshof (OGH) am Landesgericht Feldkirch noch einmal beantworten. Wegen widersprüchlicher Feststellungen im ersten Feldkircher Schöffenprozess ordnete das Wiener Höchstgericht eine neue Hauptverhandlung mit anderen Richtern am Landesgericht an.
Menge unklar
Im ersten Rechtsgang hatte das Landesgericht eine dreijährige Gefängnisstrafe über den unbescholtenen Angeklagten verhängt. Demnach war der 28-Jährige als Chauffeur eines Dealers beim Beschaffen von 500 Gramm Kokain bei einem anderen Dealer beteiligt. Nach den gerichtlichen Feststellungen im ersten Prozess half er dem Dealer zudem beim Portionieren und Verpacken der harten Droge und beim Verkauf von 250 Gramm Kokain.
Für den OGH war unklar, ob der Angeklagte damit mitverantwortlich für eine Gesamtmenge von 500 oder 750 Gramm Kokain war.
21 Monate Haft
Im zweiten Rechtsgang gelangte der neue Feldkircher Schöffensenat zur Ansicht, dass der Angeklagte Mitveranwortung für 500 Gramm Kokain trägt. Dem Urteil zufolge verkaufte er im Auftrag des Dealers 250 von den beschafften 500 Gramm Kokain.
Wegen Suchtgifthandels wurde der unbescholtene Angeklagte im neuen Schöffenprozess zu 21 Monaten Haft verurteilt. Das Urteil, mit dem der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Feldkirch einverstanden waren, ist rechtskräftig.
Therapie beantragt
Im zweiten Rechtsgang wurde die Freiheitsstrafe um 15 Monate verringert. Der Strafrahmen belief sich auf ein bis zehn Jahre Gefängnis. Wäre das Gericht von 750 Gramm ausgegangen, hätte die Strafdrohung ein bis 15 Jahre Haft betragen.
Der Schuldspruch erfolgte auch wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Der Angeklagte kaufte demnach in der Schweiz und in Vorarlberg zum Eigenkonsum geringe Mengen Kokain. Der Angeklagte sagte, er sei drogenabhängig. Er beantragte Therapie statt Strafe.