Nur noch Geldstrafe nach Morddrohungen

Unbescholtener Iraker drohte Gattin mit Mord und bat um Verzicht auf familiäre Blutrache. Berufungsgericht sah zusätzliche Erschwerungsgründe, strich aber bedingte Haftstrafe.
Der Angeklagte drohte nach den gerichtlichen Feststellungen in Sprachnachrichten an Familienangehörige mehrmals damit, seine Frau umzubringen. Demnach sagte er etwa, er werde sie in zwei Teile schneiden. Nach Ansicht der Richter kündigte der Iraker auch gegenüber seinem Schwiegervater an, seine Gattin zu töten. Dabei bat er ihn darum, auf Blutrache gegen ihn zu verzichten.
Schmerzensgeld an Ehefrau
Wegen gefährlicher Drohung wurde der unbescholtene Angeklagte mit dem Nettoeinkommen von 2400 Euro im November 2024 am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 7200 Euro (360 Tagessätze zu je 20 Euro) verurteilt. Darüber hinaus wurde der Angeklagte zu einer Zahlung von 500 Euro an Schmerzengeld an seine verängstigte Gattin verpflichtet.
Die mögliche Höchststrafe wäre drei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte kombinierte Strafe entsprach zehn Monaten Haft.
Geldstrafe ausreichend
Der Angeklagte, der die Vorwürfe bestreitet, meldete volle Berufung an. Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) bestätigte jedoch den Schuldspruch.
In der Berufungsverhandlung wurde der Strafberufung des Angeklagten teilweise Folge gegeben. Der OLG-Richtersenat strich die bedingte Haftstrafe. Die Berufungsrichter meinten, eine Geldstrafe sei ausreichend, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten.
Opfer psychisch beeinträchtigt
In zweiter Instanz wurde eine teilbedingte Geldstrafe von 12.000 Euro (600 Tagessätze zu je 20 Euro) verhängt. Davon beträgt der zu bezahlende Teil 7200 Euro (360 Tagessätze). 4800 Euro (240 Tagessätze) wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Auch die OLG-Geldstrafe entspricht zehn Haftmonaten.
Das OLG-Urteil ist rechtskräftig. Das Berufungsgericht meinte, die Feldkircher Strafe sei etwas zu streng ausgefallen. Das, obwohl das Oberlandesgericht zwei zusätzliche Erschwerungsgründe erblickte: die Begehung von Taten teilweise während des anhängigen Ermittlungsverfahrens und die einer Krankheit gleichzusetzende psychische Beeinträchtigung des Opfers.
Mittlerweile arbeitslos
Der Iraker hat also nach wie vor als Geldstrafe 7200 Euro zu bezahlen. Auf Bewährung ist er aber nicht mehr für eine Haftstrafe, sondern nur noch für eine Geldstrafe.
Der Angeklagte behauptet, mittlerweile arbeitslos zu sein. Deshalb kann er jetzt eine nachträgliche Herabsetzung der Höhe des Tagessatzes und damit der Geldstrafe beantragen.