Zwei kleine Mädchen missbraucht: Haftstrafe

Teilbedingte Gefängnisstrafe: 46-Jähriger berührte nach Ansicht der Richter seine neunjährige Tochter und deren gleichaltrige Freundin im bekleideten Intimbereich.
Wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses wurde der unbescholtene 46-Jährige am Donnerstag in einem Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, zu verbüßende Teil fünf Monate. Zehn Haftmonate wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Als Teilschmerzengeld hat der Hilfsarbeiter aus dem Bezirk Bludenz den beiden anwaltlich von Surena Eettefagh vertretenen Opfern jeweils 1500 Euro zu bezahlen.
Urteil ist rechtskräftig
Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richterin Silke Sandholzer ist rechtskräftig. Denn der Angeklagte und Staatsanwalt Johannes Hartmann waren mit der Entscheidung einverstanden. Der Strafrahmen belief sich auf sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis.
Der geschiedene Vater berührte nach Ansicht der Richter seine neunjährige Tochter und deren gleichaltrige Freundin bei Besuchswochenenden in seiner Wohnung im bekleideten Intimbereich. Demnach kam es bei der Tochter 2022 zu zwei derartigen Vorfällen, bei ihrer besten Freundin im März 2023 zu einem Übergriff.
Der Schöffensenat hielt die belastenden Angaben der beiden unmündigen Mädchen trotz einzelner Widersprüche für sehr glaubwürdig. Die Kinder hätten keinen Grund gehabt, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, sagte Richterin Sandholzer.
Untermauert worden seien die Angaben der Mädchen durch ein DNA-Gutachten der Innsbrucker Gerichtsmedizin, so die Vorsitzende des Schöffensenats. Denn dabei seien Hinweise auf Spuren des Angeklagten im Schrittbereich einer Hose der Freundin seiner Tochter festgestellt worden.
Der Angeklagte sagte, er sei nicht schuldig. Er habe die ihm angelasteten Taten nicht begangen. Er habe seine Tochter und deren Freundin lediglich umarmt, ohne unsittliche Berührungen und ohne sexuelle Absichten. Er habe keine pädophilen Neigungen.
Verteidiger Thomas Meier beantragte einen Freispruch. Weil Aussage gegen Aussage stehe, sei der Angeklagte zumindest im Zweifel freizusprechen.
Wäre der Angeklagte reumütig geständig gewesen, wäre ihm möglicherweise eine Haftstrafe mit einem zu verbüßenden Teil erspart geblieben. Prozessbeobachter meinten, dann wäre eine kombinierte Strafe mit einer zu bezahlenden Geldstrafe und einer nicht zu verbüßenden Haftstrafe vertretbar gewesen.