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Senderschießerei: Achte Verurteilung wegen Falschaussage

19.12.2024 • 18:00 Uhr
Maurice Shourot
Maurice Shourot

33-Jähriger sah laut Urteil Schüsse vor Lustenauer Diskothek, leugnete das aber als Zeuge vor Polizei.

Der angeklagte Mordversuch vor der Lustenauer Diskothek Sender führte nun zur bereits achten Verurteilung von lügenden Zeugen.

Wegen falscher Beweisaussage und Begünstigung wurde am Donnerstag ein 33-jähriger Angeklagter am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von vier Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 1400 Euro (360 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt.

Das Urteil von Richterin Lisa-Sophie Huter ist nicht rechtskräftig. Denn der von Clemens Achammer verteidigte Angeklagte und Staatsanwalt Philipp Höfle nahmen drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Die mögliche Höchststrafe wäre drei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht zehn Monaten Haft.

Falschaussage

Nach den gerichtlichen Feststellungen log der 33-Jährige als Zeuge mit seiner Behauptung vor der Polizei, er habe die Schüsse und den Schützen nicht gesehen. Demnach begünstigte er damit den mutmaßlichen Schützen, der sich für Schüsse auf zwei Tschetschenen im März 2025 wegen versuchten Mordes am Landesgericht verantworten muss.

Nach Ansicht der Richterin stand der Angeklagte unmittelbar daneben und sah, als der 27-jährige Türke vor dem Eingang der Disco Schüsse abfeuerte. Die Strafrichterin stützte sich dabei auf Videos aus Überwachungskameras. Die Videos wurden gelöscht, aber von Sicherheitsbehörden wiederhergestellt.

Angeklagter sei mit Opfern befreundet

Der Angeklagte sagte, er sei nicht schuldig. Er habe die Schüsse zwar gesehen, aber wegen seiner Schockstarre und Alkoholisierung nicht bewusst wahrgenommen. Mit den angeschossenen Männern sei er befreundet.

Die Erstrichterin bezeichnete die Angaben des Angeklagten als Schutzbehauptung. Man könne sich nicht näher an einem Tatort befinden als der Disco-Gast. Er habe keine Personenbeschreibung des zunächst unbekannten Schützen abgegeben und dessen Identifizierung erschwert.