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Wenn’s am Arbeitsplatz närrisch wird

09.02.2024 • 18:28 Uhr
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APA/GEORG HOCHMUTH

Die Arbeitsrechtsexperten des ÖGB haben über Fragen zum Thema Fasching am Arbeitsplatz aufgeklärt.

Die närrische Zeit nähert sich langsam aber sicher ihrem Höhepunkt. Anfang der kommenden Woche stehen der Rosenmontag und der Faschingsdienstag auf dem Programm. Doch wie passen Feiern und Verkleiden mit Arbeiten zusammen? Dieser und anderen Fragen sind die Verantwortlichen des ÖGB in Wien nachgegangen. Klar ist laut deren Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko, dass Rosenmontag und Faschingsdienstag normale Arbeitstage sind. „Und hier gelten, wie an allen anderen Arbeitstagen, gewisse Regeln und Vorschriften“, betonte der Gewerkschafter. In einer Aussendung hat er die wichtigsten Fragen zum Thema beantwortet.

1.Darf man im Faschingskostüm in die Arbeit kommen?
Der Experte rät dazu, am besten im Vorfeld abzuklären, ob es im Unternehmen erlaubt ist, kostümiert zur Arbeit zu kommen. Grundsätzlich gebe es im Bezug auf Bekleidungsvorschriften „keine allgemein gültigen Regeln“. So zähle die Auswahl der Kleidung zur Privatsphäre von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Daher könnten diese im dienstlichen Bereich prinzipiell frei darüber entscheiden. Allerdings gebe es Einschränkungen, die auch in der Fasnat gelten. „So kann ein bestimmtes branchenübliches Erscheinungsbild in gewissen Berufen, wie zum Beispiel in Banken oder bei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, durch den Arbeitgeber vorgegeben werden“, erläutert Trinko. Die Kleidung dürfe auch nicht gegen Vorschriften bezüglich Hygiene oder Arbeitssicherheit verstoßen oder die normalen Arbeitsabläufe stören. „Daher wird man, wenn Sicherheitsschuhe bei der Arbeit vorgeschrieben sind, etwa nicht mit Clownschuhen zur Arbeit kommen dürfen. Auch am Bankschalter wird man nicht mit einem Piratenkostüm arbeiten dürfen, wenn es der Arbeitgeber nicht erlaubt“, verdeutlicht der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte.

ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. <span class="copyright">ÖGB</span>
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. ÖGB

2. Dürfen Verkleidungen angeordnet werden?
„Generell können Faschingskos­tüme nicht einfach angeordnet werden“, erklärt Trinko. Doch auch in diesen Fällen seien Ausnahmen denkbar. Der Gewerkschafter nennt hier beispielsweise Personen, die auf einer Faschingsparty als Kellnerin oder Kellner tätig sind oder in einem Kostümverleih arbeiten. Dabei gelte jedoch, dass die Verkleidung nicht entwürdigend und lächerlich für die Betroffenen sein darf. Außerdem müsse diese natürlich vom Arbeitgeber bereitgestellt beziehungsweise bezahlt werden.

3. Ist es erlaubt, im Fasching in der Arbeit Alkohol zu trinken?
„Es gibt kein generelles Verbot von Alkohol im Job“, betont der Experte. Allerdings dürften sich Arbeitnehmerinnen und ­Arbeitnehmer nicht durch ­Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, „in dem sie sich oder andere Personen gefährden können“. Das gelte vor Dienstantritt, während der Arbeit und in Pausen. Vereinzelt gebe es aber aus Sicherheitsgründen auch Sonderbestimmungen – etwa auf Baustellen oder etwa für ­Lkw-Fahrer. Werde vom Arbeitgeber ein Alkoholverbot verhängt, müsse man sich daran auch halten, meint Trinko. Der Konsum von Alkohol im Betrieb könne auch durch eine ­Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Manuel Ganahl ist Rechtsschutzsekretär beim ÖGB Vorarlberg. <span class="copyright">ÖGB</span>
Manuel Ganahl ist Rechtsschutzsekretär beim ÖGB Vorarlberg. ÖGB

„In den Betrieben wohl gut geregelt“

Eine Handvoll Anfragen hat es in Vorarlberg bei ÖGB-Rechtsschutzsekretär Manuel Ganahl bezüglich des Faschings gegeben. Das berichtet er auf Nachfrage der NEUE. Thematisch sei es bei diesen vor allem um die Frage nach Dienstausfallsgründen und um die Arbeitszeit beziehungsweise Entgeltfortzahlung gegangen. Auch der Vorarlberger Experte betont diesbezüglich, dass der Rosenmontag, Faschingsdienstag und der Aschermittwoch reguläre Arbeitstage sind.

Wer also Fasching feiern – oder sich am Aschermittwoch erholen – möchte, muss dafür also Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Möglich sei es natürlich auch, dafür seinen persönlichen Feiertag zu verwenden. Dabei gelte es allerdings, die entsprechend gültigen Vorlauffristen zu beachten. In der Praxis komme dies aber nur in den seltensten Fällen vor. Stattdessen würden einfach Urlaubstage verwendet, berichtet Ganahl.

Der ÖGB-Rechtsschutzsekretär geht davon aus, dass die Angelegenheiten rund um den Fasching in den heimischen Betrieben intern gut geregelt sind, sodass es diesbezüglich nur wenige Anfragen bei der Gewerkschaft gibt – auch wenn es nach der Coronapandemie wieder leicht mehr geworden seien.

4. Ist eine Faschingsfeier erlaubt?
„Feste werden gefeiert, wie sie fallen – so auch vielerorts der Faschingsdienstag mit einem Glas Wein, Sekt oder Bier“, sagt der Arbeitnehmervertreter dazu. Der Umtrunk dürfe aber auch nicht in ein „Gelage“ ausarten. Ebenso solle das Büro nicht zur Partymeile erklärt werden. Besteht der Wunsch, im Unternehmen den Fasching zu feiern, ist es nach Angaben des Experten ebenfalls ratsam, bereits im Vorfeld Rücksprache mit der oder dem Vorgesetzten zu halten.

5. Was ist, wenn der Arbeitgeber zur Faschingsfeier einlädt?
Wenn die Feier während der Arbeitszeit über die Bühne geht, muss diese Zeit auch entlohnt werden, betont Trinko. Fänden die Festivitäten dagegen außerhalb der Arbeitszeit statt, sei der Besuch auch freiwillig und unbezahlt.