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Letzte Chance nach fünftem Diebstahl

18.04.2024 • 23:00 Uhr
beerdigung von olympiasieger egon zimmermann !!!FOTOVERBOT IN DER KIRCHE!!!
Im Februar soll der Angeklagte versucht haben in der Lecher Kirche Geld gestohlen zu haben. Philipp Steurer

Versuchter Diebstahl in Kirche und Widerstand gegen Festnahme: Vorbestrafter muss nicht ins Gefängnis.

Der mit 1,8 Promille alkoholisierte Angeklagte hat nach den gerichtlichen Feststellungen versucht, am 6. Februar in der alten Pfarrkirche in Lech Geld oder Wertgegenstände zu stehlen. Danach hat der 37-Jährige nach Ansicht der Richterin versucht, sich bei seiner Festnahme durch Polizistinnen loszureißen.

Nicht rechtskräftig

Wegen versuchten schweren Diebstahls und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt wurde der mit vier einschlägigen Vorstrafen be­lastete Angeklagte am Donnerstag am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von sechs Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 1920 Euro (240 Tagessätze zu je 8 Euro) verurteilt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn der Angeklagte und Staatsanwältin Claudia Buss-Gerstgrasser nahmen drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Die mögliche Höchststrafe wäre drei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht zehn Monaten Haft.

Zum fünften Mal verurteilt

Der Angeklagte wurde nunmehr bereits zum fünften Mal wegen (versuchten) Diebstahls verurteilt. Trotzdem muss er keine Haftstrafe verbüßen. Richterin Sabrina Tagwercher sprach von einer letzten Chance für den Angeklagten. Der Angeklagte sagte, er sei nicht schuldig, und beantragte einen Freispruch. Er gab zu Protokoll, er sei ausschließlich zum Beten in die Kirche gegangen. Als ihm Handschellen angelegt worden seien, habe er sich lediglich reflexartig gewehrt.

Hinter Absperrung gesehen

Zum Beten hätte der Angeklagte das Absperrband in der Kirche hin zum Altar nicht übersteigen müssen, erwiderte die Strafrichterin. Die Mesnerin sagte als Zeugin, sie habe den Mann hinter der Absperrung und die geöffnete Sakristeitür gesehen.

Im Zweifel erfolgte ein Freispruch vom Verstoß gegen das Waffenverbot. Denn das kleine Messer am Schlüsselanhänger des Angeklagten sei noch nicht als Waffe einzustufen, meinte die Richterin.