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Wieder Drogen: Keine Haft für Vorbestraften

01.11.2024 • 12:36 Uhr
Wieder Drogen: Keine Haft für Vorbestraften
Trotz Rückfall in der Probezeit keine Haftstrafe. hartinger

Drogenkonsument bestellte übers Darknet erfolglos 596 Gramm Amphetamin in Deutschland. Berufungsgericht wandelte zu verbüßende Haftstrafe in nicht zu verbüßende um.

Wegen Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verhängte das Landesgericht Feldkirch in erster Instanz eine Haftstrafe von elf Monaten über den mit einer  einschlägigen Vorstrafe wegen Drogenbesitzes belasteten Angeklagten.

In zweiter Instanz aber hielte das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) eine bedingte, nicht zu verbüßende Haftstrafe von vier Monaten und eine dem Gericht zu bezahlende Geldstrafe von 2400 Euro (240 Tagessätze zu je 10 Euro) für ausreichend.

Damit gab das Berufungsgericht der Strafberufung des von German Bertsch verteidigten Bauarbeiters mit dem Nettoeinkommen von 1600 Euro Folge. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch beantragte vergeblich eine noch höhere Freiheitsstrafe.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe wäre fünf Jahre Gefängnis gewesen. Die vom OLG gewährte kombinierte Strafe entspricht acht Monaten Haft.

“Gefängnisstrafe zu streng”

Der Dornbirner bestellte nach den gerichtlichen Feststellungen im Darknet 596 Gramm Amphetamin. Alle drei Postsendungen aus Deutschland konnten aber abgefangen werden, zwei in Deutschland, eine in Salzburg.

Dem Urteil zufolge besaß der 33-Jährige zudem bei einer polizeilichen Kontrolle verbotenerweise 34 Gramm Amphetamin, 41 Gramm Marihuana und 13 Gramm Haschisch für den Eigenkonsum.

Zu bezahlen hat der Angeklagte nun auch 1200 Euro aus der offenen Drogenvorstrafe. 2021 wurde über ihn am Bezirksgericht Dornbirn wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften eine teilbedingte Geldstrafe verhängt. Weil er 29 Gramm Metamphetamin besaß und versuchte, 49 Gramm Methamphetamin nach Österreich einzuführen.

Obwohl der 33-Jährige während der Probezeit mit Drogen rückfällig wurde, muss er nun doch keine Haftstrafe absitzen. Das Oberlandesgericht hielt eine zu verbüßende Gefängnisstrafe für zu streng. Die Freiheitsstrafe von nunmehr vier Monaten wurde auf Bewährung bedingt nachgesehen. Die zu bezahlende Geldstrafe von 2400 Euro wirkt nach Ansicht der Berufungsrichter abschreckend auf den Angeklagten und die Allgemeinheit.

Der Angeklagte trug laut OLG-Urteil mit seinem Geständnis zur Wahrheitsfindung bei und war wegen seines Drogenkonsums eingeschränkt zurechnungsfähig. Darüber hinaus wurden die bestellten Drogen sichergestellt. Wegen dieser Milderungsgründe müsse der Drogenkonsument nun doch keine Haftstrafe verbüßen, so das Berufungsgericht.