Entlassene Filialleiterin: Einigung im Arbeitsprozess

Verfahren an Arbeitsgericht endete mit bedingtem Vergleich: Ex-Arbeitgeberin leistet Zahlung.
Die Filialleiterin eines Modegeschäfts wurde entlassen. Die fristlose Kündigung begründete der Arbeitgeber angeblich damit, dass die Filialleiterin die sie selbst betreffenden Dienstpläne eigenmächtig und unzulässigerweise geändert habe.
Ihre Entlassung bekämpfte die durch die Arbeiterkammer vertretene Filialleiterin mit einer Klage beim Arbeitsgericht am Landesgericht Feldkirch. Der Arbeitsprozess endete schon in der ersten Verhandlung zumindest vorläufig mit einem bedingten Vergleich.
Demnach bezahlt der beklagte Ex-Arbeitgeber seiner ehemaligen Mitarbeiterin brutto 3675,20 Euro. Die Streitparteien kommen für ihre eigenen Prozesskosten auf. Der bedingte Vergleich kann noch innerhalb einer kurzen Frist widerrufen und für ungültig erklärt werden. Sollte ein Widerruf erfolgen, würde der Arbeitsprozess fortgesetzt werden, mit ungewissem Ausgang.
Vergleichsgespräche würden einem türkischen Basar ähneln, sagte die Arbeitsrichterin zu Beginn der vorbereitenden Tagsatzung. Dabei werden verschiedene finanzielle Forderungen erhoben und Angebote unterbreitet.
Letztlich einigten sich die Streitparteien auch in diesem Verfahren auf die Zahlung der Hälfte der eingeklagten Summe. Schon zu Beginn der Vergleichsgespräche hatte der Anwalt des beklagten Modeunternehmens die Hälfte des Klagsbetrags angeboten. Nachsatz: „Aber weniger wäre auch willkommen“.
Darauf reagierte der Klagsvertreter mit der Forderung nach 60 Prozent der Klagssumme und der nachträglichen Umwandlung der Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. Für den beklagten Ex-Arbeitgeber komme eine einvernehmliche Vertragsauflösung nicht infrage, sagte der Beklagtenvertreter.
Darauf verließen die Klägerin und der Klagsvertreter noch einmal den Gerichtssaal, um sich neuerlich zu beraten. Dann stimmte die Klägerin dem Angebot der beklagten Partei zu.