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Fehler: Aufgehobene fünfjährige Haftstrafe

02.01.2024 • 23:00 Uhr
Fehler bei Urteil wird aufgehoben<span class="copyright">APA</span>
Fehler bei Urteil wird aufgehobenAPA

Begründungsfehler in Urteil gegen vorbestraften Serieneinbrecher aus Polen, über den fünfeinhalb Jahre Haft verhängt wurden. Höchstgericht ordnete neue Verhandlung an.

Wegen Begründungsmängeln hob der Oberste Gerichtshof (OGH) das Urteil des Landesgerichts Feldkirch in einem Schöffenprozess um angeklagte Serieneinbrüche vom Mai 2023 auf. Deshalb wird nun in Feldkirch ein neuer Schöffenprozess mit anderen Richtern stattfinden.

Im ersten Schöffenprozess wurde der mit zwölf einschlägigen ausländischen Vorstrafen belastete Angeklagte zu fünfeinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Der Schuldspruch erfolgte wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und Fälschung besonders geschützter Urkunden. Der Strafrahmen belief sich auf ein bis zehn Jahre Haft.

Mehrere Einbrüche in Wohnhäuser

Nach Ansicht der Richter im ersten Rechtsgang beging der 39-jährige Pole zwischen Juni und Oktober 2022 in Vorarlberg und Tirol acht Einbrüche in Wohnhäuser. Demnach verwendete der Pole dabei einen gefälschten polnischen Führerschein und gefälschte deutsche Kennzeichen auf seinem Auto. Zudem soll er gefälschte österreichische und deutsche Kennzeichen mitgeführt haben.

Die Wiener Höchstrichter bestätigten, dass der Pole die Einbrüche begangen hat. Seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde keine Folge gegeben. Der Feldkircher Schöffensenat stützte sich beim Schuldspruch vor allem auf Schuhabdruckspuren, Zeugen, die ihn beim Ausspähen von Häusern beobachtet haben, und die Auswertung seines Mobiltelefons mit den Standortdaten.

Fälschliches Urteil

Bei der rechtlichen Einordnung der Einbrüche unterlief dem vorsitzenden Richter des Feldkircher Schöffensenat aber ein Fehler zum Nachteil des Angeklagten, so der OGH. Denn die Annahme von gewerbsmäßigem Vorgehen setze etwa voraus, dass es dem Täter darauf ankomme, sich durch Einbrüche in Wohnstätten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Die Feststellungen im Feldkircher Urteil, wonach die Absicht des Angeklagten auf die wiederkehrende Begehung von „teilweise durch Einbruch begangenen Diebstählen“ gerichtet war, seien dafür aber nicht ausreichend. Der von Amts wegen aufgezeigte Feststellungsmangel bewirke die Nichtigkeit des Urteils.

Ebenfalls nichtig sei wegen Rechtsfehlern der Schuldspruch zur Fälschung besonders geschützter Urkunden, merkte das Höchstgericht an. Mit der Konfiskation des Brecheisens als Tatwerkzeug sei der Angeklagte einverstanden gewesen. Daher habe dazu der Rechtsfehler des Landesgerichts keine Folgen.