Verteidiger versäumte Frist für Rechtsmittel

Rechtsanwalt bezahlte nach eigenen Angaben als Wiedergutmachung Disziplinarstrafe seines Mandanten, der als Justizwachebeamter gegen Coronavorschrift verstieß.
Nach Ansicht der Bundesdisziplinarbehörde betrat der Justizwachebeamte während der Coronapandemie am 27. Jänner 2022 die Justizanstalt Feldkirch ohne den damals vorgeschriebenen 2,5-G-Nachweis. Wegen dieser Verletzung seiner Dienstpflicht wurde über den Beamten im Disziplinarverfahren im Juli 2023 rechtskräftig eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt.
Frist wegen Urlaub versäumt
Der Beschuldigte wollte die Disziplinarstrafe bekämpfen. Sein Verteidiger mailte im Juli 2023 die Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist dem zuständigen Senatsvorsitzenden der Bundesdisziplinarbehörde. Der Senatsvorsitzende befand sich aber im Urlaub. Er wurde erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub im September 2023 auf die Beschwerde aufmerksam und leitete sie intern sofort weiter.
Dann war es aber schon zu spät. Diesen Standpunkt vertrat in zweiter Instanz auch das Bundesverwaltungsgericht. Der zuständige Richter entschied, die Rechtsmittelfrist gegen die Disziplinarstrafe sei versäumt worden. Erst nach dem Ablauf der vier Wochen sei die Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt. Demnach hätte die E-Mail mit der Beschwerde nicht an den Senatsvorsitzenden geschickt werden dürfen, sondern nur an die Adresse der Bundesdisziplinarbehörde.
Kein Einspruch vor VwGH
Der Verteidiger teilte auf Anfrage mit, die negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei akzeptiert worden. Auf ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof in Wien sei verzichtet worden. Seine Anwaltskanzlei habe die Beschwerdefrist gegen die Disziplinarstrafe nicht versäumt, sondern die Beschwerde rechtzeitig dem Senatsvorsitzenden zukommen lassen, dem man schon zuvor während des Verfahrens Mails geschickt habe. Dass eine Zustellung nur an die Adresse der Behörde zulässig sei, sei zur Kenntnis genommen worden.
Strafe für Mandanten beglichen
Als Wiedergutmachung habe er die Disziplinarstrafe von 200 Euro für seinen Mandanten bezahlt, berichtete der Rechtsanwalt. Sein Mandant habe darüber hinaus keine Schadenersatzansprüche gestellt. Der anfängliche zweite Vorwurf gegen seinen Mandanten, der Justizwachebeamte, habe eine Weisung eines Vorgesetzten missachtet, sei nicht mehr aufrechterhalten worden.
Mildernd wirkte sich bei der Bemessung der Disziplinarstrafe die Unbescholtenheit des Beschuldigten aus. Der 47-Jährige befindet sich inzwischen als Justizwachebeamter im Ruhestand.