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20.000 Euro Strafe für stornierten Hausbau

03.02.2024 • 23:00 Uhr
20.000 Euro Strafe für stornierten Hausbau
Urteil für Angeklagte noch nicht rechtskräftig Shutterstock

Unberechtigter Rücktritt vom Kaufvertrag: Beklagte Bauherrin muss klagender Immobilienfirma verringerte Konventionalstrafe bezahlen, so das nicht rechtskräftige Urteil.

Die beklagte Angestellte wollte auf einem ihrer Grundstücke im Unterland eine kleine Wohnanlage errichten und darin Wohnungen vermieten. Dazu bestellte sie bei der klagenden Immobilienfirma ein Fertigteilhaus, das ein anderes Unternehmen herstellen sollte. Im schriftlichen Werkvertrag wurde der Kaufpreis mit 790.000 Euro fixiert. Der Vertrag wurde unter der Bedingung unterschrieben, dass das Bauprojekt von einer Bank kreditfinanziert wird.

Die Bauherrin teilte der Immobilienfirma wenige Monate später mit, dass ihr eine Bank eine Finanzierungszusage gegeben habe. Danach aber trat die 45-Jährige vom Kaufvertrag zurück und stornierte den Hauskauf.

Immobilienfirma fordert Schadenersatz

Daraufhin klagte die Immobilienfirma ihre Kundin und verlangte von ihr Schadenersatz für den unberechtigten Rücktritt vom Vertrag. Klagsvertreter Klaus Pichler berief sich dabei auf Vertragsklauseln. Demnach verpflichtete sich die Käuferin zu einer Anzahlung von 25.000 Euro, die sie noch nicht geleistet hatte. Zudem wurden im Vertrag Stornogebühren von zehn Prozent des Kaufpreises vereinbart, also 79.000 Euro. Die klagende Partei fordert im Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch 25.000 Euro als Anzahlung und 79.000 Euro an Stornogebühren, insgesamt also 104.000 Euro.

Vertragsstrafe

Zivilrichterin Elisabeth Walch verpflichtete die anwaltlich von Martin Rützler vertretene Frau wegen ihres unberechtigten Rücktritts vom Vertrag zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 20.000 Euro an die Immobilienfirma. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann noch mit einer Berufung am Oberlandesgericht Innsbruck bekämpft werden.

Schadenminderungspflicht verletzt

Das Gericht machte von seinem gesetzlichen Mäßigungsrecht Gebrauch. Das heißt, dass die Vertragsstrafe herabgesetzt werden kann, wenn der eingetretene Schaden ein weit geringerer ist als die vereinbarte Pönale. Die Immobilienfirma verstieß nach Ansicht der Richterin gegen ihre Schadenminderungspflicht, indem sie das Haus ohne Baugenehmigung und vor einem Gespräch mit der Kundin und damit zu früh beim Hersteller bestellte. Die anerkannten 20.000 Euro beziehen sich vor allem auf ihre Planungsleistungen.

Die klagende Partei verlangte 104.000 Euro und erhielt nur 20.000 Euro zugesprochen. Weil die Firma mit einem Teil ihrer Klagsforderung durchdrang, hat sie der beklagten Angestellten 24.000 Euro an Prozesskosten zu bezahlen, beschloss die Richterin.