Polizisten rochen Cannabis: Wohnung ohne Bewilligung durchsucht

Vorarlberger bekämpfte nachträgliche Bewilligung – So entscheid das Berufungsgericht
Polizisten hatten im Februar ein Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft persönlich zu übergeben. Die Wohnungstür an der betreffenden Adresse wurde ihnen nicht geöffnet. Die Beamten nahmen nach eigenen Angaben starken Cannabisgeruch wahr, der aus der Wohnung drang. 2024 hatte es zwei Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz gegen den dort wohnenden Mann gegeben.
Zwei Stunden später erschienen die Polizisten an jenem Abend im Februar wieder vor der Tür. Neuerlich roch es vor der Wohnung nach Cannabis. Dieses Mal wurde ihnen die Tür geöffnet. Der ihnen öffnende Mann verweigerte eine freiwillige Nachschau in der Wohnung. Deshalb nahmen die Polizisten wegen Gefahr im Verzug ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung und ohne gerichtliche Bewilligung zwangsweise eine Hausdurchsuchung vor. Bei der zehn Minuten dauernden Hausdurchsuchung fanden die Beamten kein Suchtmittel.
Beschwerde ans Oberlandesgericht
Die Polizisten informierten nach der Hausdurchsuchung die Staatsanwaltschaft Feldkirch. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Landesgericht Feldkirch eine nachträgliche Bewilligung der Hausdurchsuchung. Die zuständige Haft- und Rechtsschutzrichterin bewilligte im März nachträglich die Hausdurchsuchung.
Der Beschuldigte bekämpfte den gerichtlichen Beschluss mit einer Beschwerde. Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) gab der Beschwerde rechtskräftig keine Folge. Der Beschuldigte meinte, die Hausdurchsuchung sei illegal gewesen. Zumal bei der gerichtlich nicht bewilligten Durchsuchung seiner Wohnung kein Rauschgift gefunden worden sei.
Der zuständige OLG-Richtersenat bestätigte aber die Rechtsansicht des Landesgerichts. Demnach durfte die Hausdurchsuchung wegen Gefahr im Verzug ohne Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und ohne gerichtliche Bewilligung durchgeführt werden.
Verdacht entscheidend
Denn die Polizisten hätten, so das Oberlandesgericht, einen begründeten Verdacht gehabt, dass in der Wohnung Suchtgift konsumiert wird. Die Beamten hätten wegen des Cannabisgeruchs unverzüglich handeln müssen. Dass kein Suchtgift gefunden worden sei, sei kein Beweis dafür, dass in der Wohnung kein Cannabis konsumiert worden sei. Möglicherweise sei das Rauschgift vor der Hausdurchsuchung verraucht oder etwa durch die Toilette entsorgt worden.Entscheidend sei nicht das Ergebnis der Hausdurchsuchung, sondern der begründete Tatverdacht vor der Zwangsmaßnahme, argumentiert das OLG.