„Netterweise viele Bilder“: Aufnahmen bringen 31-Jährigen in Bedrängnis

Einschlägig vorbestraft und eine bedingte Haft als Damoklesschwert: Mit einem kurzen Streit riskiert ein 31-Jähriger viel.
In der Vergangenheit wurde der 31-jährige Angeklagte wegen eines Vorfalls mit seiner Ex-Freundin zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Diese sind jedoch auf Bewähung ausgesetzt. Wenn er sich drei Jahre nichts zu schulden kommen lässt, bleibt ihm die Haft erspart. Doch das ist ihm nicht gelungen: Erneut kam es zu einem Streit mit seiner Ex-Freundin. Die alte Bestrafung wird eventuell fällig, eine neue steht im Raum.
Konflikt am Bankomat
Laut Staatsanwaltschaft soll der Angeklagte zu seiner Ex-Freundin bei einem Streit gesagt haben, er werde sich an ihr rächen und sie umbringen. Er habe sie am Hals gepackt und gewürgt. Einen Kollegen von ihr soll er ins Gesicht geschlagen und gewürgt haben.
Der 31-Jährige bestreitet die Vorwürfe. Er würde seine Ex-Freundin nie schlagen, woraufhin Richter Alexander Wehinger auf die Vorstrafe verweist. Die Frau weise nachweislich Verletzungen auf. Als der Angeklagte weiterhin abstreitet, erwähnt der Richter, dass es “netterweise viele Bilder” gebe – der Streit ereignete sich nämlich neben einem Bankomaten.
Schließlich hört der 31-Jährige auf, die Vorwürfe abzustreiten. “Wenn es so war, dann tut es mir leid”, sagt er, behauptet jedoch, sich aufgrund seines damaligen Alkoholgehalts nicht mehr erinnern zu können. Hierzu erwähnt der Richter den damals gemessenen Alkoholpegel von 0,62 Promille: “Das ist jetzt nicht so viel, dass ich sage: Da kann man sich sicher nicht mehr daran erinnern.”
Schuldspruch
Die beiden mutmaßlichen Opfer bestätigen den Vorfall wie angeklagt. Das Gericht spricht den Angeklagten hinsichtlich gefährlicher Drohung und Körperverletzung schuldig. Eine Freiheitsstrafe von neun Monaten wird verhängt, davon sind sechs Monate bedingt. Ein Antrag auf Fußfessel ist möglich. Die frühere Bewährungsstrafe wird nicht widerrufen, aber die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der 31-Jährige habe sich trotz Warnung wieder zu etwas hinreißen lassen. Daher müsse ein Teil der Freiheitsstrafe unbedingt sein.
Zudem muss der Angeklagte der Ex-Freundin und deren Kollege je 500 Euro zuzüglich vier Prozent Zinsen ab dem Folgetag des Prozesses bezahlen.
Mildernd wirkt die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt. Demgegenüber stehen erschwerend das Zusammenkommen mehrerer Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, dass sich Gewalt wieder gegen die Ex-Freundin und Mutter des gemeinsamen Kindes richtete sowie die Tatbegehung während offener Probezeit.
Da der Angeklagte nicht anwaltlich vertreten ist, ist das Urteil nicht rechtskräftig.