Tierquälerei: Kehrtwende im Prozess gegen Winzer

Landesgericht verurteilte Weinbauer, in dessen Schutznetzen Vögel verendeten. Berufungsgericht hob Urteil wegen Begründungsmängeln auf und ordnete neue Verhandlung an.
Das Landesgericht Feldkirch verurteilte den unbescholtenen Winzer am 10. Dezember 2024 wegen Tierquälerei zu einer teilbedingten Geldstrafe von 28.800 Euro (360 Tagessätze zu je 80 Euro). Davon betrug der dem Gericht zu bezahlende Teil 14.400 Euro. Die anderen 14.400 Euro wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die mögliche Höchststrafe wäre zwei Jahre Gefängnis gewesen. Die Geldstrafe entspricht sechs Monaten Haft.
Unnötige Qualen
Nach Ansicht der Richterin fügte der Weinbauer in Bregenzer Weinfeld vom 9. bis 30. Oktober 2023 zahlreichen Vögeln unnötige Qualen zu. Demnach verfingen sich Wildvögel in nicht geeigneten und unsachgemäß über Reben angebrachten Schutznetzen und verendeten.
Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) gab am Dienstag der wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung des von Florin Reiterer verteidigten Angeklagten Folge. Der Berufungssenat hob das Feldkircher Urteil auf und ordnete eine neue Verhandlung am Landesgericht mit einem anderen Richter an.
Verfahrensfehler
Ein Begründungsmangel beim Tatvorsatz führte zur Aufhebung des Feldkircher Urteils. Der Verfahrensfehler bestand dem OLG-Urteil darin, dass das Landesgericht keine Stellung zur leugnenden Verantwortung des Angeklagten bezogen habe.
Der 50-jährige Angeklagte sagte vor Gericht, er sei sich keiner Schuld bewusst. Er habe die Schutznetze nach bestem Wissen und Gewissen sach- und fachgerecht angebracht. Zuvor habe er sich bei anderen Winzern erkundigt, welche Netze wie anzubringen seien, um die Reben und die Vögel zu schonen.
Staatsanwalt bestätigt Verteidiger
Das Landesgericht hätte sich, so das Berufungsgericht, im schriftlichen Urteil dazu äußern müssen, warum es dem Angeklagten keinen Glauben schenkt.
Stattdessen ging die Feldkircher Richterin von einem bedingten Vorsatz des Angeklagten aus. Er habe nach eigenen Angaben gewusst, dass Vögel sich in seinen Netzen verfangen und verenden. Deshalb habe er den Tod der Vögel ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Somit habe der Weinbauer mit bedingtem Vorsatz Tierquälerei begangen.
Sogar die Innsbrucker Oberstaatsanwaltschaft (OStA) schloss sich der Rechtsansicht des Verteidigers an. In ihrer Stellungnahme zur Berufung des Angeklagten beantragte auch die der Staatsanwaltschaft Feldkirch vorgesetzte Behörde die Aufhebung des Urteils wegen Nichtigkeit mangels Begründungsmängeln zur subjektiven Tatseite.