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Rechtsanwalt kassierte überzogenes Honorar

08.10.2025 • 12:19 Uhr
Aufmacher Bodensee - 1

Beklagter muss seiner ehemaligen Mandantin 56 Prozent seiner Entlohnung zurückzahlen. Das entschied der OGH. Demnach verletzte der Anwalt seine Informationspflichten.

Der beklagte Rechtsanwalt vertrat 2019 die nunmehrige Klägerin. Dabei ging es um ihren Verzicht auf ein ihr zustehendes Wohnungsgebrauchsrecht. Für seine Leistungen forderte der Anwalt von seiner Mandantin brutto 39.600 Euro. Die Frau bezahlte die Rechnung. Danach forderte sie aber in einem Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch von ihrem ehemaligen Anwalt die Rückzahlung von 35.900 Euro.

Urteil ist rechtskräftig

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied nun, dass der beklagte Anwalt seiner früheren Mandantin 22.228,60 Euro zurückzahlen muss. Das Urteil ist rechtskräftig. Demnach stehen dem Rechtsanwalt für seine Dienste nur 44 Prozent seiner Honorarforderungen zu. Um 56 Prozent war seine Rechnung überhöht.

Das Höchstgericht in Wien wies die Revision des beklagten Anwalts zurück. Es bestätigt das Berufungsurteil des Innsbrucker Oberlandesgerichts (OLG). Das Berufungsgericht verringerte im August 2024 die Rückzahlungssumme. Das Landesgericht Feldkirch hatte im Mai 2024 noch eine Rückzahlung von 24.583,41 Euro angeordnet.

Der zuständige OGH-Richtersenat begründete seine Entscheidung so: Der beklagte Rechtsanwalt habe 2019 gegenüber seiner damaligen Mandantin gegen seine Informationspflichten nach dem Konsumentenschutzgesetz verstoßen. Der Anwalt habe sie über sein voraussichtliches Honorar nicht informiert. Er habe seiner Klientin nicht erklärt, wie er seine Leistungen berechne. Dass er ihr bei ihrer Besprechung mitgeteilt habe, dass sie mit beträchtlichen Kosten zu rechnen habe, sei nicht ausreichend. Er habe sie seine schriftlichen Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) unterschreiben lassen, ohne ihr den Inhalt zu erläutern.

Begründung

Damit sei die Mandantin nicht in die Lage versetzt worden, die wirtschaftlichen Folgen ihres Vertragsabschlusses mit dem Rechtsanwalt zu überblicken, so der Oberste Gerichtshof. Die gerichtlichen Entscheidungen in dem österreichischen Honorarprozess seien durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gedeckt. Dass der Anwalt die Frau schon 2016 in einem anderen Verfahren vertreten habe, sei für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, meinten die Höchstrichter.

Der beklagte Anwalt beantragte erfolglos die Abweisung der Klage. Er vertrat den Standpunkt, seine Honorarforderung sei keineswegs überzogen gewesen. Er habe die Mandantin ausreichend aufgeklärt und korrekt nach seinen Arbeitsstunden abgerechnet.