Angeklagter schlug nach Ansicht der Richter unmündige Tochter seiner Lebensgefährtin über Jahre hinweg mehrmals im Monat. Mehrjährige Haftstrafe in zweiter Instanz bestätigt.
Klagender Rechtsanwalt wirft beklagtem Rechtsanwalt geschäftsschädigende öffentliche Äußerungen über behauptete weit überhöhte Honorarforderungen des Klägers vor.
Bei Prozesswiederholung erstes Urteil bestätigt: 6 der 18 Haftmonate sind zu verbüßen. Angeklagter verging sich oral an schlafender, alkoholisierter Freundin seines Patenkindes.