Geldstrafe nach Alko-Unfall drastisch angehoben

Das Berufungsgericht erhöhte zu bezahlende Strafe von 3200 auf 7360 Euro. Zuvor gewährte das Bezirksgericht eine teilbedingte Sanktion. Die zweite Instanz hielt eine unbedingte Strafe für notwendig.
Der mit 1,5 Promille alkoholisierte Autofahrer kam im August 2023 in Bregenz mit seinem neuen Elektroauto von der regennassen Straße ab. Das Fahrzeug stieß gegen einen Zaun und eine Hecke und zuletzt gegen einen abgestellten Kleinlaster. Die Gattin des Lenkers blieb als Beifahrerin unverletzt.
Wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Beifahrerin wurde der unbescholtene Unternehmer mit dem monatlichen Nettoeinkommen von 5000 Euro am Bezirksgericht Bregenz zu einer teilbedingten Geldstrafe von 6400 Euro (80 Tagessätze zu je 80 Euro) verurteilt. Davon belief sich der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil auf 3200 Euro. Die andere Hälfte der Geldbuße wurde dem Angeklagten für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Staatsanwaltschaft forderte härtere Strafe
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch beantragte eine strengere Sanktion. Ihrer Strafberufung wurde am Montag in der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch teilweise Folge gegeben. Die Geldstrafe wurde mit 7360 Euro (80 Tagessätze à 92 Euro) festgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig. Damit wurde die zu bezahlende Strafe um 4160 Euro erhöht.
Zur Abschreckung der Allgemeinheit sei bei derartigen Alkounfällen eine unbedingte Strafe zu verhängen, sagte Landesgerichtspräsidentin Angelika Prechtl-Marte als Vorsitzende Richterin des Berufungssenats in ihrer Urteilsbegründung. Eine teilbedingte Geldstrafe komme gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats wegen der starken Alkoholisierung nicht infrage.
Höherer Tagessatz
Die Sanktion fiel in zweiter Instanz nicht nur wegen der Umwandlung von einer teilbedingten in eine unbedingte Geldstrafe drastisch höher aus. Denn zudem wurde die Höhe des einzelnen Tagessatzes um 12 Euro auf 92 Euro angehoben. Die Tagessatzhöhe orientiert sich vor allem am Einkommen von Angeklagten.
Die Staatsanwaltschaft forderte auch eine Anhebung der Anzahl der Tagessätze, mit der das Ausmaß der Schuld berechnet wird. Davon sah das Landesgericht aber ab. Die mögliche Höchststrafe wäre eine Haftstrafe von drei Monaten oder eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen gewesen.
“Kein Milderungsgrund”
Das Bezirksgericht wertete bei der Strafbemessung neben der Unbescholtenheit und dem Geständnis auch den Umstand als mildernd, dass bei dem Unfall auch das Fahrzeug des angeklagten Akademikers schwer beschädigt worden sei. Das sei kein Milderungsgrund, meinte Richterin Prechtl-Marte in der Berufungsverhandlung.