Vorarlberg

Gütliche Einigung mit entlassenem Arbeiter

11.03.2024 • 16:45 Uhr
Der Ex-Mitarbeiter klagte vor dem Landesgericht gegen seine fristlose Entlassung. <span class="copyright">Symbolbild/Hartinger</span>
Der Ex-Mitarbeiter klagte vor dem Landesgericht gegen seine fristlose Entlassung. Symbolbild/Hartinger

Vergleich in Arbeitsprozesses: Unternehmerin bezahlt ihrem klagenden Ex-Mitarbeiter 2000 Euro.

Die Entlassung wurde am 11. August 2023 vorgenommen. Denn der klagende Mitarbeiter habe mangelnde Arbeitsleistungen erbracht und Weisungen wiederholt nicht befolgt, sagte am Montag in dem Arbeitsprozess am Landesgericht Feldkirch Beklagtenvertreter German Bertsch als Anwalt der beklagten Betreiberin einer Reinigungsfirma. Zudem habe der Mitarbeiter sein Dienstauto verbotenerweise auch für private Fahrten verwendet.Der Ex-Mitarbeiter bekämpfte seine Entlassung und forderte mit seiner Klage 7200 Euro, davon rund 5000 Euro als Kündigungsentschädigung.

Einigung zwischen Kläger und Arbeitgeber

Im von Richterin Judith Oberauer geführten Arbeitsprozess erzielten die Streitparteien schon in der vorbereitenden Tagsatzung eine gütliche Einigung. Der bedingte gerichtliche Vergleich sieht vor, dass die beklagte Ex-Arbeitgeberin ihrem ehemaligen Mitarbeiter 2000 Euro bezahlt. Zudem wird die Entlassung nachträglich in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt. Jede Streitpartei kommt für die eigenen Prozesskosten auf. Die Vergleich kann noch bis 25. März widerrufen und für ungültig erklären. Denn die beklagte Unternehmerin muss noch die Zustimmung ihrer Rechtsschutzversicherung einholen.

Langwieriger Prozess vermieden

Zunächst verlangte der klagende Ex-Arbeitnehmer für einen Vergleich 5000 Euro. Die beklagte Unternehmerin bot ihm aber nur 1000 Euro an. Ihr Mann überzeugte sie danach aber davon, das Angebot zur Vermeidung eines zeitraubenden Arbeitsprozesses auf 2000 Euro zu erhöhen. Der juristisch von der Arbeiterkammer vertretene Kläger war damit einverstanden.

Die beklagte Unternehmerin sagte im Gerichtssaal, der Kläger habe bei ihr gar nicht mehr arbeiten wollen. So sei er während der Arbeitszeit lieber im Auto gesessen und habe auf seinem Handy gespielt, als angeordnete Reinigungsarbeiten durchzuführen. Er habe gekündigt werden wollen, allerdings nicht fristlos.