Den Arbeitgeber erst beklaut, dann verklagt

Ein Mitarbeiter forderte in einem Arbeitsprozess vergeblich seinen ausständigen Lohn. Die Schadenersatzansprüche des Ex-Arbeitgebers übersteigen jedoch Entgeltforderung.
Der Mitarbeiter beging am Arbeitsplatz Diebstähle. Deshalb wurde er von der Handelsfirma schon nach wenigen Wochen entlassen. Seine Entlassung bekämpfte der Arbeiter nicht. Denn er gab Diebstähle zu, allerdings nicht im vom Arbeitgeber behaupteten Ausmaß.
Geld und Waren gestohlen
Der Entlassene klagte am Arbeitsgericht ausständige Lohnzahlungen ein, für die letzten zwei Wochen. Die Forderung bestehe zu Recht, sagte Beklagtenvertreter Clemens Achammer in dem Arbeitsprozess am Landesgericht Feldkirch. Allerdings erhob der beklagte Ex-Arbeitgeber eine Gegenforderung im Ausmaß von rund 6300 Euro. Dabei handelt es sich um den von der Firma behaupteten Gesamtschaden, der durch die Mitarbeiterdiebstähle entstanden sein soll. Demnach soll der Mitarbeiter mehrfach Geld aus der Kassa sowie Waren gestohlen haben.
Kein Geld, dafür Prozesskosten
Dem Urteil in dem Arbeitsprozess zufolge übersteigt die Gegenforderung die Klagsforderung. Der Senat unter dem Vorsitz von Richterin Feyza Karagüzel entschied, dass die Klagsforderung mit 1230,95 Euro zu Recht bestehe. Aber die Gegenforderung bestehe bis zur Höhe der Klagsforderung ebenfalls zu Recht. Deshalb erhält der Kläger in dem Rechtsstreit kein Geld. Stattdessen hat er der beklagten Partei Prozesskosten von 881 Euro zu ersetzen.
Das Urteil des Landesgerichts ist nicht rechtskräftig. Die erstinstanzliche Entscheidung kann noch mit einer Berufung am Oberlandesgericht Innsbruck bekämpft werden.
Kläger unglaubwürdig
Der 51-jährige Kläger behauptete, er habe lediglich 100 Euro gestohlen, bei drei Diebstählen, und keine Waren. Nach den gerichtlichen Feststellungen hat er jedoch sieben Mal aus der Kassa Geld sowie Waren gestohlen. Der Senat stützte sich dabei auf Aufnahmen von Überwachungskameras, die im Gerichtssaal gezeigt wurden. Der Kläger sei unglaubwürdig gewesen, der beklagte Ex-Arbeitgeber hingegen glaubwürdig, heißt es im Urteil.
Beklagtenvertreter Achammer forderte während der Verhandlung den von der Arbeiterkammer vertretenen Kläger angesichts der ihn belastenden Videoaufnahmen vergeblich dazu auf, die Klage zurückzuziehen.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch gewährte dem wegen Diebstahls Beschuldigten eine Diversion mit einer Probezeit. Später erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen gewerbsmäßigen Diebstahls. Das Landesgericht Feldkirch wies den Strafantrag aber zurück, wohl wegen der bereits gewährten Diversion. Deshalb fand kein Strafprozess statt.