Vorarlberg

Tochter und Ehefrau jahrelang misshandelt

22.07.2025 • 17:26 Uhr
Aufmacher Gewalt - 1
Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richterin Silke Wurzinger ist rechtskräftig. Hartinger, Canva

Angeklagter schlug und bedrohte seine minderjährige Tochter und seine Gattin wiederholt. Weil 41-Jähriger eingeschränkt zurechnungsfähig war, muss er nicht ins Gefängnis.

Wegen fortgesetzter Gewaltausübung und Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses wurde der unbescholtene Angeklagte am Dienstag in einem Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.

Urteil rechtskräftig

Als Teilschmerzengeld hat der Bezieher von Rehageld seiner geschiedenen Gattin und seiner Tochter, die anwaltlich von Eva Müller vertreten werden, jeweils 2500 Euro zu bezahlen.

Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richterin Silke Wurzinger ist rechtskräftig. Denn der von Eva-Maria Ölz verteidigte Angeklagte und Staatsanwalt Johannes Hartmann akzeptierten die Entscheidung.

Der erhöhte Strafrahmen betrug ein bis zehn Jahre Gefängnis. Weil die Tochter als Opfer der fortgesetzten Gewaltausübung im Tatzeitraum phasenweise unmündig war.

Häusliche Gewalt

Nach den gerichtlichen Feststellungen waren die Tochter und die Ehefrau zwischen 2019 und 2023 Opfer von häuslicher Gewalt durch den Angeklagten. Demnach schlug der Familienvater aus dem Bezirk Dornbirn seine Tochter und seine Frau wiederholt und drohte ihnen wiederholt damit, sie umzubringen.

Dem Urteil zufolge belästigte der Angeklagte seine jugendliche Tochter bei zwei Vorfällen zwischen 2022 und 2023 sexuell. Das wurde als Missbrauch des Autoritätsverhältnisses gewertet.

Der Schöffensenat hielt die belastenden Angaben der Tochter und der Ex-Gattin für glaubwürdig. Inzwischen ist der Angeklagte von seiner Frau geschieden.

Eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit

Der Angeklagte sagte, er sei nicht schuldig. Verteidigerin Ölz beantragte einen Freispruch. Die beiden mutmaßlichen Opfer hätten widersprüchlich ausgesagt. Der Bekanntenkreis ihres Mandanten traue dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten Gewalttaten nicht zu.

Mildernd gewertet wurden die Unbescholtenheit und die vom psychiatrischen Gutachter Reinhard Haller festgestellte eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des an einer Persönlichkeitsstörung leidenden Angeklagten. Die Verteidigerin ist seine Erwachsenenvertreterin. Wegen seiner eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit blieb dem 41-Jährigen eine zu verbüßende Haftstrafe erspart.

Im Tatzeitraum war die Tochter acht Monate lang 13 Jahre alt und damit unmündig. Bei länger als ein Jahr andauernder fortgesetzter Gewaltausübung gegen Unmündige beläuft sich die Strafdrohung auf 5 bis 15 Jahre Gefängnis.