Geldstrafe für Fußball-Rowdy verringert

Bezirksgericht unterschätzte finanzielle Verpflichtungen des Angeklagten, meinte das Berufungsgericht. Geldstrafe für Fußball-Rowdy in zweiter Instanz drastisch verringert.
Geldstrafen sind abhängig vom Ausmaß der Schuld und den finanziellen Möglichkeiten und Verpflichtungen der Täter. Den wirtschaftlichen Spielraum des Angeklagten überschätzte das Erstgericht, meint das Zweitgericht. Deshalb wurde die dem Gericht zu bezahlende Geldstrafe am Montag in der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch um 1600 Euro verringert.
In zweiter Instanz wurde die Geldstrafe mit 900 Euro (100 Tagessätze zu je neun Euro) festgesetzt. Das Urteil des Berufungssenats unter dem Vorsitz von Richterin und Landesgerichtspräsidentin Angelika Prechtl-Marte ist rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe wäre ein Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen gewesen.
Weit überhöht
In erster Instanz hatte zuvor das zuständige Bezirksgericht noch eine Geldstrafe von 2500 Euro (100 Tagessätze a‘ 25 Euro) verhängt. Der dagegen erhobenen Strafberufung wurde nun teilweise Folge gegeben. Die Geldstrafe des Bezirksgerichts sei weit überhöht gewesen, sagte Verteidigerin Olivia Lerch in der Berufungsverhandlung.
Das Bezirksgericht habe die Höhe des einzelnen Tagessatzes falsch berechnet, sagte Richterin Prechtl-Marte in ihrer Urteilsbegründung. Der Tagessatz sei von 25 auf neun Euro herabzusetzen gewesen. Denn das Erstgericht habe etwa nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte Unterhaltsverpflichtungen für zwei Kinder und teilweise auch für seine Ehefrau habe. Wäre der Angeklagte arbeitslos gewesen, wäre der gesetzliche Mindesttagessatz von vier Euro zur Anwendung gelangt.
Drei Delikte
Schuldig gesprochen wurde der Angeklagte für drei Delikte, darunter wegen Körperverletzung in zwei Fällen. Demnach hat er als alkoholisierter Zuschauer bei Fußballspielen andere Besucher getreten und geschlagen und dabei leicht verletzt.
Abschreckung
Geldstrafen für erstmals verurteilte Angeklagte sind in der Regel nur teilweise zu bezahlen. Das sei im vorliegenden Fall zur Abschreckung des Angeklagten und der Allgemeinheit aber nicht möglich gewesen, sagte die Landesgerichtspräsidentin. Weil auf das Rowdytum bei Sportveranstaltungen streng reagiert werden müsse. Zudem habe der Angeklagte drei Taten begangen.
Die Unbescholtenheit des Angeklagten falle weniger ins Gewicht als sonst, merkte Prechtl-Marte an. Das deshalb, weil mehrere Verwaltungsstrafen gegen ihn verhängt worden seien. Daher sei kein ordentlicher Lebenswandel anzunehmen.