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Verbotene Verhandlung: Strafurteil aufgehoben

10.06.2025 • 17:24 Uhr
Verbotene Verhandlung: Strafurteil aufgehoben
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob das Urteil auf und ordnete am Landesgericht Feldkirch eine neue Verhandlung im zweiten Rechtsgang mit einem anderen Richter an. Hartinger

Vorbestrafter zu Unrecht zu Haftstrafe verurteilt. Denn über angeklagtes Verbrechen hätte in Abwesenheit des Angeklagten nicht verhandelt werden dürfen. Nun neuer Strafprozess.

Wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls in eine Wohnstätte wurde der in Deutschland mit fünf einschlägigen Vorstrafen belastete Angeklagte in seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Das teilte auf Anfrage Gerichtssprecher Dietmar Nußbaumer mit.


Nach den gerichtlichen Feststellungen versuchte der 1991 geborene Mann, in Dornbirn eine Balkontür aufzudrücken und zum Stehlen in ein Wohngebäude einzudringen. Für einen (versuchten) Einbruch in ein Wohngebäude sieht das Strafgesetzbuch sechs Monate bis fünf Jahre Haft vor. Ein Einbruch in ein anderes, nicht bewohntes Gebäude ist mit bis zu drei Jahren Gefängnis bedroht.

Das Abwesenheitsurteil wurde weder vom unentschuldigt zur Gerichtsverhandlung nicht erschienenen Angeklagten noch von der Staatsanwaltschaft Feldkirch bekämpft und damit rechtskräftig.
Nun aber hob der Oberste Gerichtshof (OGH) das Urteil auf und ordnete am Landesgericht Feldkirch eine neue Verhandlung im zweiten Rechtsgang mit einem anderen Richter an. Denn die Verhandlung und das Urteil im ersten Rechtsgang hätten das Gesetz verletzt, so der OGH-Richtersenat.

Verfahrensvorschriften

Die Verfahrensvorschriften beinhaltende Strafprozessordnung (StPO)verbietet die Durchführung einer gerichtlichen Strafverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, wenn ein Verbrechen angeklagt ist. Im vorliegenden Fall wurde ein Verbrechen angeklagt und abgeurteilt, nämlich jenes des versuchten Einbruchsdiebstahls in ein Wohngebäude. Ein Verbrechen liegt dann vor, wenn die Strafdrohung drei Jahre Gefängnis übersteigt.

Fehler zu spät bemerkt

Beim Schreiben ihres Urteils habe die zuständige Feldkircher Strafrichterin ihren Fehler bemerkt, merkt das Höchstgericht in Wien an. Aber zu diesem Zeitpunkt war es schon zu spät. Früher galt ein Einbruch in ein Wohngebäude nicht als Verbrechen, sondern nur als Vergehen. Vergehen sind Straftaten mit einem Strafrahmen von maximal drei Jahren Gefängnis.

In Abwesenheit des Angeklagten darf nur dann verhandelt werden, wenn bloß ein Vergehen angeklagt ist, der Angeklagte bereits von der Polizei zum Tatvorwurf befragt wurde, dem Angeklagten eine Ladung zur Gerichtsverhandlung zugestellt wurde und der Angeklagte kein Jugendlicher ist. Eine der Voraussetzung für eine Abwesenheitsverhandlung lag im vorliegenden Strafverfahren nicht vor.