Polizist bedroht, doch keine Haft für Täter?

Weil er sich einer Therapie unterzieht, blieb mehrfach Vorbestraftem zu verbüßende Haftstrafe erspart.
Wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung wurde der mit sieben Vorstrafen belastete Angeklagte am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßende Haftstrafe von fünf Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 960 Euro (240 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn der Angeklagte und die Staatsanwältin nahmen drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Die mögliche Höchststrafe wäre ein Jahr Gefängnis gewesen. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht neun Monaten Haft.
Alkoholisiert und bedrohlich
Der 1981 geborene Deutsche drohte nach den gerichtlichen Feststellungen in Dornbirn zwei Polizisten damit, sie zusammenzuschlagen. Richter Theo Rümmele stützte sich dabei vor allem auf die belastenden Aussagen der betroffenen Polizisten.
Der Angeklagte sagte, es könne sein, dass er die Polizisten bedroht habe. Er sei stark alkoholisiert gewesen und könne sich deshalb an den angeklagten Vorfall nicht erinnern. Der Beschuldigte sei vorübergehend festgenommen worden und habe einen Alkoholtest verweigert, sagte Rümmele.
Therapie statt Haft
Die Strafbemessung sei schwierig gewesen, meinte der Strafrichter. Denn der Angeklagte habe bereits sieben Vorstrafen, allerdings keine einschlägigen. Er sei reumütig geständig gewesen und wegen der Alkoholisierung eingeschränkt zurechnungsfähig. Zudem habe er sich bereits freiwillig in eine ambulante Therapie wegen des Alkoholproblems begeben. Ihm sei mit einer Therapie mehr geholfen als mit einer zu verbüßenden Haftstrafe.
Er hoffe, dass er keine Handschellen angelegt bekomme, sagte der Angeklagte vor der Urteilsverkündung. Der Beschuldigte befand sich für mehrere Stunden bei der Polizei in Verwahrungshaft. Dafür werden ihm von der Geldstrafe 1,88 Euro abgezogen. Damit betrage die dem Gericht noch zu bezahlende Geldstrafe 958,12 Euro, merkte der Richter an.