Drohung: „Gesicht unkenntlich machen“

Für gefährliche Drohung muss 34-Jähriger nicht in Haft, weil Vorstrafen schon länger zurückliegen.
Wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung wurde der mit fünf Vorstrafen belastete Angeklagte am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von drei Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 1920 Euro (240 Tagessätze zu je 8 Euro) verurteilt.
Kombinierte Strafe
Das Urteil, mit dem Staatsanwalt Markus Fußenegger einverstanden war, ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte kann die Entscheidung noch bekämpfen. Der 34-Jährige meldete sich beim Richter telefonisch krank, war aber mit einer Gerichtsverhandlung in seiner Abwesenheit einverstanden. Die mögliche Höchststrafe nach Paragraf 107 Absatz 2 des Strafgesetzbuches wäre eine Haftstrafe von einem Jahr oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen gewesen. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht umgerechnet sieben Monaten Haft.
Drohungen per Whatsapp
Der geständige Türke hat einem türkischstämmigen Bekannten in einer Whatsapp-Nachricht sinngemäß damit gedroht, sein Gesicht unkenntlich zu machen. Es sei sein Ende, wenn er etwas Falsches mache, teilte der Angeklagte dem Adressaten der Nachricht zudem mit.
Der Angeklagte sei bereits mit vier einschlägigen Vorstrafen belastet, sagte Richter Alexander Wehinger in seiner Urteilsbegründung. Diese Vorstrafen würden aber schon relativ lange zurückliegen. Deshalb sei es nicht notwendig, den Angeklagten eine weitere Haftstrafe verbüßen zu lassen, um ihn vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Mildernd wurde das Geständnis des Angeklagten gewertet.
Frühere Vergehen
Zuletzt sei der Angeklagte zu sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden, berichtete der Strafrichter. Die Entlassung aus dem Gefängnis sei aber schon vor sechs Jahren erfolgt. Der Unterländer hatte 2012 das Verbrechen des schweren Raubes begangen. Der damals 22-Jährige war an einem bewaffneten Überfall auf eine Dornbirner Tankstelle beteiligt.