Überhöhtes Honorar: Rechtsanwalt bestraft

Anwalt klärte mangelhaft auf und forderte von Miteigentümern von Wohnanlage mit 190.000 Euro viel zu viel. Höchstgericht bestätigte Disziplinarstrafe von 15.000 Euro.
Der Rechtsanwalt beging mit überzogenen Honorarforderungen die Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes. Dafür wurde der disziplinarrechtlich vorbestrafte Beschuldigt in einem Disziplinarverfahren zu einer zusätzlichen Geldbuße von 15.000 Euro verurteilt. Bei der Strafbemessung war Rücksicht zu nehmen auf eine frühere Disziplinarstrafe von 13.000 Euro.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun rechtskräftig die Entscheidung des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom Mai 2022. Der Berufung des Beschuldigten wurde in Wien keine Folge gegeben. Der Anwalt hat dem OGH zufolge die von ihm in einem Schadenersatzprozess mit dem Streitwert von 435.500 Euro vertretenen Mit- und Wohnungseigentümer einer Wohnanlage im Bezirk Feldkirch zwischen November 2014 bis Juli 2016 mangelhaft über die zu erwartende Honorarverrechnung aufgeklärt. Demnach hat der Klagsvertreter seinen Mandanten gegenüber nach seiner Ablösung für seine zwischen November 2014 bis Juli 2016 erbrachten Leistungen im Mai 2017 ein offenkundig weit überhöhtes und nicht leicht überprüfbares Honorar von 190.589,16 Euro geltend gemacht.
Rechnung im Detail
Nach den Feststellungen der Disziplinarrichter hat der Anwalt in seiner Honorarnote die Dauer der einzelnen Leistungen, die Nacht- und Wochenendzuschläge sowie die Bemessungsgrundlage nicht angeführt. Weiters hat er einen Streitgenossenzuschlag von 90 Prozent mit 89.390,58 Euro verrechnet und eingeklagt. Des Weiteren hat der Klagsvertreter für Schreiben, für die kein Honorar gebührt, 12.469,76 Euro verlangt. Er hat für die Vorbereitung von Verhandlungen und Besprechungen, ein „allfälliges“ Aktenstudium sowie rechtliche Recherchen insgesamt 37.939,43 Euro brutto gefordert. Und er hat für den Entwurf einer Honorarvereinbarung ein Honorar von 4875,78 Euro brutto in Anschlag gebracht.
Als erschwerend wurden die lange Deliktsdauer, das Festhalten am überhöhten Honorar trotz laufenden Disziplinarverfahrens und das Zusammentreffen von Disziplinarvergehen gewertet. Mildernd wirkte sich die lange Verfahrensdauer aus.
Der Rechtsanwalt führt am Landesgericht Feldkirch einen seit Jahren anhängigen Zivilprozess gegen seine ehemaligen Mandanten von der Wohnanlage, in dem er von ihnen angeblich ausständiges Honorar verlangt.