Ärztin erschien nicht als Zeugin: Geldstrafe

23.04.2025 • 15:39 Uhr
Ärztin erschien nicht als Zeugin: Geldstrafe
Die Ärztin beantragte die Aufhebung ihrer Strafe. Hartinger/Canva

Zeugin fehlte unentschuldigt bei Gerichtsverhandlung. Oberlandesgericht bestätigte Rechtmäßigkeit der Ordnungsstrafe.

Über die Ärztin verhängte das Landesgericht Feldkirch eine Ordnungsstrafe von 300 Euro. Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) bestätigte in zweiter Instanz die Rechtmäßigkeit und das Ausmaß der Ordnungsstrafe. Die OLG-Entscheidung kann noch mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien bekämpft werden.

Kunstfehler

Bestraft wurde die Ärztin, weil sie als Zeugin unentschuldigt nicht zu einer Verhandlung in einem Zivilprozess um behauptete ärztliche Kunstfehler am Landesgericht erschienen war.

Die Ärztin beantragte beim Landesgericht und Oberlandesgericht erfolglos die Aufhebung der über sie nach der Zivilprozessordnung (ZPO) verhängten Ordnungsstrafe. In ihrem Rekurs beim Oberlandesgericht argumentierte sie damit, ihre neuerliche Ladung als Zeugin sei für sie nicht nachvollziehbar gewesen. Deswegen sei sie der Verhandlung ferngeblieben.

Zeugenladung missachtet

Denn sie sei schon zu einer früheren Tagsatzung als Zeugin vor Gericht erschienen, so die Medizinerin. Damals sei sie aber nicht einvernommen worden. Weil die klagende Partei sie damals nicht von ihrer ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden habe. Erst später habe der Klagsvertreter sie entbunden.

Zudem sei angekündigt worden, dass ihr im Zivilprozess der Streit verkündet werde, brachte die Ärztin vor. Inzwischen nehme sie als Nebenintervenientin aufseiten der beklagten Partei an dem Arztprozess teil. Und in einem Parallelprozess als Beklagte. Irrtümlich habe sie die Zeugenladung missachtet.

Keine Entschuldigung

Nach dem Landesgericht ging aber auch das Oberlandesgericht von keinem Irrtum der Zeugin aus. Zumal die Zeugin ihren Rechtsvertreter zur Nachfrage beim Gericht veranlasst habe, ob sie noch einmal als Zeugin vor Gericht erscheinen müsse.

Es liege daher keine nachträgliche Entschuldigung für den nicht wahrgenommenen Zeugentermin vor, heißt es im Beschluss des Oberlandesgerichts.