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Bestätigt: Spital haftet für Schäden bei Geburt

11.08.2024 • 12:00 Uhr
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Das Landeskrankenhaus Feldkirch wurde nun vom Berufungsgericht zu einer heftifen Schadensersatzzahlung verpflichtet. REUTERS/Regis Duvignau

Auch Berufungsgericht verpflichtet Krankenhaus wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehler zu Schadenersatzzahlung von 400.000 Euro an schwerbehinderten 7-Jährigen.

Seit seiner Geburt im Landeskrankenhaus Feldkirch im Dezember 2016 ist der nunmehr siebenjährige Vinzent geistig und körperlich schwerbehindert. Der Säugling kam nach den gerichtlichen Feststellungen mit einer schweren Hirnschädigung wegen Sauerstoffmangel zur Welt.

Verantwortlich dafür machen die Gerichte in einem anhängigen Zivilprozess die behandelnden Ärzte. Demnach ist ihnen während des 20 Stunden andauernden Geburtsvorgangs im Spital ein Behandlungs- und Aufklärungsfehler unterlaufen. Nach Ansicht der Zivilrichter wäre das Kind wohl gesund zur Welt gekommen, wenn nach beunruhigenden Testergebnissen der Kaiserschnitt früher vorgenommen worden wäre.

Der Berufung der beklagten Krankenhausbetriebsgesellschaft (KHBG) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom März gab jetzt das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) keine Folge.

Bestätigung des Urteils

Im Berufungsverfahren wurde bestätigt, dass dem klagenden und anwaltlich von Hans-Jörg Vogl vertretenen Kind als Schadenersatz 400.000 Euro zu bezahlen sind. Davon entfallen 350.000 Euro auf Schmerzengeld und 50.000 Euro auf Verunstaltungsentschädigung. Zudem wurde die gerichtliche Feststellung getroffen, dass für allfällige künftige gesundheitliche Schäden zu haften ist.

Der daheim betreute Bub aus dem Bezirk Feldkirch befindet sich dem Urteil zufolge in der höchsten Pflegestufe 7, leidet unter Schmerzen und hat eine deutlich reduzierte Lebenserwartung.

Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts kann noch mit einer außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) bekämpft werden. Beim Höchstgericht in Wien ist auch noch ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den abgelehnten Befangenheitsantrag gegen den Wiener Gerichtsgutachter für Geburtshilfe und Frauenheilkunde möglich.

Schicksalsschlag oder ärtzlicher Fehler?

Die Gerichte stützen sich vor allem auf die medizinischen Gerichtsgutachten, die ihrer Meinung nach schlüssig und nachvollziehbar waren. Ein Mitverschulden der Kindesmutter, die sich zunächst gegen einen Kaiserschnitt aussprach, liegt nach Überzeugung der Richter nicht vor.

Beklagtenvertreter Michael Brandauer sagt, den behandelnden Ärzten sei kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Der Anwalt der beklagten KHBG spricht von einem bedauerlichen schicksalhaften Geburtsverlauf. Das medizinische Personal im Landeskrankenhaus habe alles für eine Geburt ohne Komplikationen unternommen.