Körperverletzungs-Urteil aufgehoben: Bezirksgericht verwendete falschen Strafrahmen

Da ein Vorarlberger Bezirksgericht irrtümlich davon ausging, dass das Gewaltopfer unmündig war, hob der OGH das Urteil gegen den Angeklagten auf.
Das Opfer einer Körperverletzung war zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt und deshalb nicht unmündig. Denn unmündig sind Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Ein Vorarlberger Bezirksgericht verwendete aber bei der Strafbemessung den verschärften Strafrahmen für erwachsene Gewalttäter, deren Opfer unmündig ist.
Wegen dieses Rechtsfehlers hob der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt das Urteil des Bezirksgerichts auf und ordnete dort eine neue Verhandlung an. Dabei wird lediglich noch einmal über die Strafe zu entscheiden sein.
Sieben Monate Haft
Das Bezirksgericht verurteilte den mehrfach vorbestraften und 1992 geborenen Angeklagten im Februar in dessen Abwesenheit wegen Körperverletzung rechtskräftig zu sieben Monaten Gefängnis. Dabei ging es irrtümlich von einer Strafdrohung von zwei Monaten bis einem Jahr Haft aus. Dieser Strafrahmen gilt nur dann, wenn der Täter erwachsen und das Opfer unmündig ist.
Das Opfer war aber 14 und damit gerade nicht mehr unmündig. Daher wäre die Körperverletzung mit null bis zwölf Monaten Haft oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen gewesen. Fälschlicherweise nahm das Bezirksgericht also beim Strafrahmen eine Mindeststrafe von zwei Monaten an.
Darum erklärte der OGH das Urteil für nichtig. Das Höchstgericht in Wien gab der von der Wiener Generalprokuratur eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge.
14-Jährigen in Linienbus gewürgt
Nicht mehr strittig ist der vom Bezirksgericht festgestellte Tathergang. Demnach würgte der Angeklagte im Dezember 2024 in einem Linienbus in der hintersten Sitzreihe einen 14-Jährigen und verletzte ihn dabei leicht. Der gewürgte Minderjährige erlitt einen circa sieben Zentimeter langen Kratzer und Rötungen im Halsbereich.
Weil die Mindeststrafe null und nicht zwei Monate Haft beträgt, darf der Angeklagte in der neuen Verhandlung mit einer geringeren Gefängnisstrafe als der bisherigen rechnen.